Satzung des Vereins Tauchclub BALTIC e.V. Ostseebad Kühlungsborn

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

  1. Der Verein führt den Namen Tauchclub BALTIC e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Kühlungsborn.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein wird in das Vereinsregister Rostock eingetragen

§ 2 Ziele und Aufgaben

  1. Der Verein Tauchclub BALTIC e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zwecke des Vereins sind die Förderung des Sports, Naturschutz und Landschaftspflege und Umweltschutz am und im Wasser. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere  durch das Betreiben einer Tauchbasis im speziellen und Wassersport im allgemeinen Umfang, Nachwuchsgewinnung und Nachwuchsförderung für den Tauchsport, Aus- und Fortbildung von Tauchern und Tauchausbildern, Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Tauchsportaktivitäten, das Heranführen von Personen mit eingeschränkter Mobilität an den Tauchsport sowie durch periodische Aktionen zur Reinigung von Strand und Badebereich, Fotodokumentation der Unterwasserwelt vor Kühlungsborn, Durchführung von  Vorträgen zum Thema und Versammlungen.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittel des Vereins, sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die die Ziele des Vereins fördern und sich damit befassen. Der Verein besteht aus
    • a) ordentlichen Mitgliedern,
    • b) Fördermitgliedern,
    • c) Ehrenmitgliedern.
  2. Die Rechte von juristischen Personen werden jeweils durch eine natürliche Person wahrgenommen.
  3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben. Will der Vorstand dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
  4. Den ordentlichen Mitgliedern steht der Verein zu allen Angelegenheiten und mit allen Mitteln, die sich aus dem Vereinszweck ergeben, zur Verfügung.
  5. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Darüber hinaus kann ihnen die Ehrenmitgliedschaft und/oder Ehrenämter verliehen werden.
  6. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht:
    a)   sich an allen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen, Vereinseigentum und Anlagen zu benutzen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, er die entsprechende Qualifikation besitzt und er die satzungsmäßigen Pflichten erfüllt hat.
    b)   an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge an den Vorstand zu stellen und abzustimmen.
  7. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    a) den Vereinszweck zu fördern,
    b) den festgelegten Jahresbeitrag pünktlich zu entrichten,
    c) die festgelegten Arbeitsstunden zu leisten, oder finanziell abzugelten
  8. Die Mitgliedschaft endet durch: Austritt oder Ausschluss, Auflösung des Vereins, den Tod
  9. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden. Die Erklärung ist in schriftlicher Form an den Vorstand des Vereins zu richten. Eine Erstattung des Jahresbeitrages erfolgt nicht.
    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
    - gegen die Ziele, die Satzung oder gegen satzungsmäßige Beschlüsse verstößt oder
    - das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder
    - sich eines grob unsportlichen, unkameradschaftlichen oder unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder
    - seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 4 Monate nicht nachkommt.
  10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  11. Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden vom Ausschluss nicht berührt. Es erfolgt keine Rückzahlung von Beiträgen bzw. Spenden.

§ 4 Finanzierung und Beiträge

  1. Der Verein finanziert sich durch:
    - Kapital- und Sacheinlagen von Mitgliedern
    - Zuwendungen, Zuschüssen und Spenden
    - Veranstaltungen
    - Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge
    - Verwaltung und Verwertung des Vermögens
  2. Der Verein kann von den Mitgliedern Beiträge und Umlagen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, erheben. Die Höhe der Umlagen darf das 3-fache des Jahresbeitrags nicht übersteigen.
  3. Die Höhe des Jahresbeitrages für die Mitgliedschaft wird durch den Vorstand festgelegt, durch die Mitgliederversammlung bestätigt und ist zum 15.01. des Jahres fällig. Quartals- oder Monatszahlungen sind mit Dauerauftrag möglich.
  4. Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen wird.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    a) der Vorstand und
    b) die Mitgliederversammlung
  2. Die Mitglieder eines Vereinsorgans haben die Geschäfte des Vereins unparteiisch zu führen

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste und beschlussfassende Organ des Vereins.

  1. Die Mitgliederversammlung findet im 1-Jahres-Rhythmus statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Er muss dies tun, wenn er von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beauftragt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch elektronische oder schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen, bei außerordentlicher von 7 Tagen, einberufen. Jedes Mitglied kann teilnehmen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung der Teilnahme von Gästen beschließt die Mitgliederversammlung vor Ort am Versammlungstag.
  4. Stimmberechtigt sind alle ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet und den Jahresbetrag bezahlt haben.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  6. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung einen Sitz und eine Stimme.
  7. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  8. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  9. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    - Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
    - Beschlussfassung über Änderung der Satzung
    - die Vereinsauflösung
    - Beschlussfassung der Finanzordnung
    - Ernennung von Ehrenmitgliedern
  10. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrag von einem Vertreter geleitet. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus dem:
    - Vorsitzenden
    - ersten stellvertretenden Vorsitzenden
    - zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
    - Finanzvorstand
    - Technikvorstand
  2. Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand konstituiert sich und gibt das Ergebnis den Mitgliedern bekannt.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so ernennt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
  5. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Vorsitzende und der Protokollführer unterzeichnet.

§ 8 Auflösung

  1. Die Satzung gilt bis zu deren Änderung oder Auflösung des Vereins und wird jedem Mitglied auf Verlangen ausgehändigt.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat ordnungsgemäß einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Umweltschutzes zu.

§ 9 Haftungsausschluss

  1. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung des fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen.
  2. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

Die Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 20.05.2023 beschlossen worden.